Satzung

„Förderverein Freibad Neuhausen auf den Fildern“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freibad Neuhausen auf den Fildern“
  2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  3. Sein Sitz ist Neuhausen auf den Fildern
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein Freibad Neuhausen auf den Fildern (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 und § 58 der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung des Freibads der Gemeinde Neuhausen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln sowie durch Aktivitäten, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Dazu gehören Programmangebote im Bädle zu organisieren wie z.B. Schwimmkurse etc..
  3. Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Eine Änderung des Vereinszwecks ist nicht vorgesehen und darf nur innerhalb des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Aufnahmeantrag der Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter der Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.
  5. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz einmaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem. Bereits bezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht zurückerstattet.
  8. Mitglieder sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus können freiwillige Spenden geleistet werden. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils fällig am 01.03. eines jeden Jahres. Die Vorstandschaft kann über eine zeitliche Befreiung zur Beitragspflicht einzelner Mitglieder entscheiden.

§ 4 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Das Vorstandsgremium setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
  2. Vorstand
  3. Vorstand
    Schriftführer
    Kassier
  4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorstand und der 2. Vorstand, je einzelvertretungsberechtigt. Über die Konten des Vereins kann der 1.Vorstand allein oder der 2. Vorstand und der Kassier verfügen. Ohne Beschluss der Mitgliederversammlung kann über eine Summe bis 1000 Euro verfügt werden. Diese Einschränkungen gelten für das Innenverhältnis.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden auf einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Mit der Wahl des neuen Vorstandes und der Wahlannahme durch die neuen Vorstandsmitglieder sind diese neuen Vorstandsmitglieder wirksam gewählt. Das Amt der bisherigen Vorstandsmitglieder ist zu diesem Zeitpunkt beendet.
  6. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz- behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muss es aber der Mitgliederversammlung mitteilen.
  9. Das mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragte Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Unterlagen sind vor der Berichterstattung von einer Steuerberatungsgesellschaft oder 2 Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung zu wählen sind, zu prüfen und zu testieren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 6 Der Ausschuss

  1. Die Ausschussmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und 5 Ausschussmitgliedern des Vereins. Einer der 5 Ausschussmitglieder ist ein Jugendvertreter.
  3. Die Vorstandschaft leitet zusammen mit den 5 Ausschussmitgliedern die Ausschusssitzung.
  4. Aufgabe der Ausschussmitglieder ist, im Sinne des Vereins den Vorstand in seinen Aktivitäten zu unterstützen. Dazu gehören, Programmangebote im Bädle zu organisieren (z.B. Freibadfeste, Schwimmkurse etc).

§ 7 Geschäftsordnung

  1. Der 1. Vorstand, im Verhinderungsfalle der 2. Vorstand, vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft die Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstands wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlung gewählt. Der 1. Vorstand hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstands und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand im Verhinderungsfall in allen vorbe- zeichneten Angelegenheiten.
  2. Der Schriftführer verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll. Protokolle müssen von ihm sowie vom sitzungsleitenden Vorstand unterzeichnet werden.
  3. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins buchmäßig zu erfassen und in der jeweiligen Jahreshauptversammlung Rechenschaft über den Stand der Kasse zu geben. Weiter ist er verpflichtet, die mit dem Beitrag im Rückstand befindlichen Mitglieder zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem 1. Vorstand Mitteilung zu machen.
  4. Der Vorstand hat auf allen Versammlungen das Hausrecht; die Mitglieder haben seiner Anordnung Folge zu leisten. Jedes Mitglied hat das Recht, sich beliebig oft in einer Diskussion zu äußern, nachdem es sich zu Wort gemeldet hat.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
  2. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern. Nicht in Neuhausen wohnende Mitglieder müssen schriftlich benachrichtigt werden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 5 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform einzureichen. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung geleitet.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand spätestens nach 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand des Vereins übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder den Vorstand und den Ausschuss. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Alle Vereinsmitglieder sind vor einer Sitzung zur Abwahl schriftlich zu informieren.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge (Beschwerden/Berufung) von betroffenen Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen oder von Personen, deren Aufnahmeanträge abgelehnt wurden.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands entgegen. Der 1. Vorstand oder Kassier verkündet den Prüfbericht des Steuerprüfers oder der beiden Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand einzeln.
  6. Die Höhe der Mindestbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Alle Mitglieder sind vorher schriftlich zu informieren.
  8. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Satzungsänderung kann nur auf einer Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Dabei müssen sich mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Änderung aussprechen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht hat und wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zustimmen.
  2. Abweichend von § 8 Abs.4 Satz 1 kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, findet innerhalb von 8 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt statt. Diese Versammlung ist auch beschlussfähig, wenn weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Auflösung des Vereins ist auch zu vollziehen, wenn Sinn und Zweck des Vereins nicht mehr gegeben ist oder die Gemeinde Neuhausen auf den Fildern das Freibad nicht mehr unterhält.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins insgesamt an die Gemeinde Neuhausen auf den Fildern. Das Vermögen darf nur für Kinder und Jugendarbeit verwendet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31.3.2014 errichtet; sie wird mit der Eintragung ins Vereinregister wirksam.